Zum 1. Januar 2017 hat Bundesverkehrsminister Dobrindt (CSU) den umstrittenen Gigaliner für den Regelbetrieb auf „geeigneten“ Strecken freigegeben. Dabei sind nicht nur Lkw-Kombinationen mit bis zu 25,25 Metern Länge erlaubt, sondern auch Lastwagen mit einem verlängerten Sattelanhänger. Diese Fahrzeuge dürfen maximal 17,80 Meter lang sein, 1,30 Meter mehr als bisher. Für den Kombinierten Verkehr sind die verlängerten Sattelanhänger unbrauchbar.
Während Gigaliner auf bestimmten festgelegten Strecken fahren dürfen, sind Lkw mit überlangen Sattelanhängern im gesamten Straßennetz der am Feldversuch teilnehmenden Bundesländer erlaubt.
Bei den heute im kombinierten Verkehr eingesetzten Sattelanhängern handelt es sich um Europa-weit einheitliche Fahrzeuge mit einer Länge von bis zu 13,60 m. Um die Ladeeinheit im kombinierten Verkehr zu nutzen, sind lediglich Greifkanten für den Kran notwendig – diese können auch nachgerüstet werden. Damit der verlängerte Sattelanhänger (14,90 m) im kombinierten Verkehr eingesetzt werden kann, bedarf es dagegen einer speziellen Variante mit folgenden konstruktiven Besonderheiten:
Neben den Zusatzkosten, die für diese Sonderausstattung anfallen, ist zu beachten, dass das Fahrzeug nur unter folgenden Einschränkungen im kombinierten Verkehr nutzbar ist:
Die drei Verbände Allianz pro Schiene, IBS und VDV lehnen die Zulassung von verlängerten Sattelanhängern ab. Heute zugelassene Sattelanhänger sind Europa-weit einheitlich und können problemlos im kombinierten Verkehr Straße-Schiene benutzt werden. Von solchen Standards lebt diese Branche – insbesondere vor dem Hintergrund, dass mehr als 90 Prozent der Transportleistung im kombinierten Verkehr mit Sattelanhängern grenzüberschreitend erbracht wird. Verlängerte Sattelanhänger sind dagegen ein deutscher Sonderweg und konterkarieren die in den vergangenen Jahren vorangetriebene Standardisierung im kombinierten Verkehr. Selbst in einer kostspieligen Spezialversion sind die Fahrzeuge:
Mit diesen Einschränkungen eignen sich verlängerte Sattelanhänger nicht für den kombinierten Verkehr und würden vielmehr dem reinen Straßengüterverkehr zu Gute kommen. Darüber hinaus ermöglichen die Fahrzeuge Lkw-Kombinationen mit einer Länge von circa 26,5 Metern, die die derzeit diskutierten 25-Meter-Lkw noch einmal deutlich übertreffen – mit allen negativen Folgen für die Verkehrssicherheit, die Infrastruktur und die Umwelt.