Themen: Umwelt

Fragen & Antworten zur Förderrichtlinie Energieeffizienz im Schienenverkehr

Die wichtigsten Fragen & Antworten zur Förderrichtlinie Energieeffizienz im Schienenverkehr - Fahrerassistenzsysteme förderfähig

Eisenbahnverkehrsunternehmen, die in ihrem elektrischen Betrieb in energiesparende Technologien investieren, können seit dem 09. August auf staatliche Unterstützung setzen. Dies ist das Ergebnis der erst gestern vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) veröffentlichen Richtlinie über die Förderung der Energieeffizienz des elektrischen Eisenbahnverkehrs. Nach einem langen Vorbereitungs- und Notifizierungsverfahren tritt die Förderrichtlinie somit nun endlich offiziell in Kraft. Das Programm unterstützt Eisenbahnverkehrsunternehmen, wenn sie ihre Effizienz beim Stromverbrauch verbessern und dadurch Emissionen senken. Laut Bundesregierung sollen mit dem Programm bis zu 1 Millionen Tonnen CO2 eingespart werden.

Als Allianz pro Schiene haben wir den Entstehungsprozess von Anfang an begleitet und freuen uns, dass die Bundesregierung nun Anreize zum Energiesparen schafft. Die wichtigsten Eckpunkte der »Förderrichtlinie Energieeffizienz« haben wir hier für Sie zusammengefasst:

 

Fragen & Antworten zur Förderrichtlinie Energieeffizienz

 

Woher kommen die Fördermittel?

Die Fördermittel stammen aus dem «Energie- und Klimafonds» der Bundesregierung, in den die elektrischen Bahnen über den Emissionshandel einzahlen.

 

In welchem Zeitraum findet die Förderung statt?

Von 2018 bis 2023.

 

Wie hoch ist das Fördervolumen insgesamt?

Der Bund stellt insgesamt 500 Millionen Euro zur Verfügung.

 

Wie ergibt sich der Fördersatz für einzelne Eisenbahnverkehrsunternehmen?

Der konkrete Fördersatz für ein Unternehmen ergibt sich aus dem Förderbudget und der vom Unternehmen erbrachten elektrischen Verkehrsleistung.

 

Welche Voraussetzung müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen erfüllen, damit sie Fördermittel erhalten können?

Voraussetzung ist, dass die Energieeffizienz um mindestens 1,75 Prozent gegenüber dem Vorjahr gesteigert wurde (2 Prozent ab 2020). Unternehmen müssen ihre elektrisch erbrachte Verkehrsleistung und den Energieverbrauch für das Antragsjahr und das vorhergehende Jahr berichten.

 

Welche Investitionen und Maßnahmen können Unternehmen zur Förderung einreichen?

Förderfähig sind alle in Anlage 1 aufgeführten Maßnahmen. Dazu gehört etwa die Anschaffung von energieeffizienten Fahrzeugen, Maßnahmen zur Automatisierung und Digitalisierung sowie die Anschaffung von Fahrerassistenzsystemen.

 

Können Anträge für das Vorjahr gestellt werden?

Bis zum 30. Juni eines Jahres kann ein Antrag für das Vorjahr gestellt werden. Ein Antrag für das Jahr 2018 muss also bis zum 30.06.2019 mit der elektrisch erbrachten Verkehrsleistung für 2017 und 2018 sowie dem Energieverbrauch für 2017 und 2018 eingereicht werden. Alle Maßnahmen, die nach den 08.08.18 begonnen wurden, sind förderfähig.

Der vollständige Richtlinientext ist hier abrufbar.

Hier finden Sie weitere Infos, Fragen & Antworten rund um das Thema „Förderung der Energieeffizienz des elektrischen Eisenbahnverkehrs“ (Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen)

Mehr Informationen rund um das Thema energiesparende Fahrweise gibt es hier.