KV-Förderung um fünf Jahre verlängert

KV-Förderung: Im Umschlagbahnhof für den Kombinierten Verkehr in Leipzig-Wahren werden Güter vom Zug auf den Lkw verladen und umgekehrt. Das Bundesverkehrsministerium verlängert die Förderung Kombinierter Verkehr um weitere fünf Jahre.
Der Umschlagbahnhof in Leipzig-Wahren: Hier werden Güter zwischen Zug und Lkw verladen

Auch in den nächsten fünf Jahren können private Unternehmen die Förderung von Umschlaganlagen für den Kombinierten Verkehr (KV-Förderung) beantragen. Wie das Bundesverkehrsministerium am 6. Januar bekannt gab, tritt die neue Förderrichtlinie rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft.

Insgesamt knapp 93 Millionen Euro stellt der Bund im laufenden Jahr für die Förderung von KV-Umschlaganlagen zur Verfügung. Bezuschusst wird sowohl der Ausbau bestehender Terminals als auch der Neubau. Ziel der Förderung des Kombinierten Verkehrs ist es, die Verlagerung von Gütertransporten auf die klimaschonenden Verkehrsträger Schiene und Wasserstraßen zu unterstützen. Insgesamt soll mit der KV-Förderung die Umschlagekapazität in Deutschland um rund 850.000 Ladeeinheiten erweitert werden.

Die Projektförderungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Zuständig für KV-Terminals Schiene/Straße und Schiene/Schiene ist das Eisenbahn-Bundesamt. Die erste Prüfung des Antrags soll dabei nicht länger als einen Monat und die Prüfung der vollständigen Unterlagen nicht mehr als drei Monate in Anspruch nehmen.

Im Zuge der Fortschreibung wurde das Verfahren für die KV-Förderung laut Bundesverkehrsministerium „gestrafft“. So müssen die geförderten Unternehmen zukünftig z.B. keine Bankbürgschaft mehr beibringen. Damit wurde ein Vorschlag aufgegriffen, den die Allianz pro Schiene und andere Verbände im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemacht hatten.

Das sind die Voraussetzung für die KV-Förderung

Grundlegend für die Gewährung der Förderung ist die Verlagerung von Güterverkehren von der Straße auf die Schiene bzw. die Wasserstraße. Hierbei muss laut KV-Förderrichtline dargelegt werden, welche Verlagerungseffekte durch die Förderung erwartet werden und auf welche Relationen sich diese Verkehrsverlagerung auswirkt. Außerdem ist nachzuweisen, dass

  • eine Finanzierung allein durch privates Kapital nicht zur Wirtschaftlichkeit der KV-Umschlaganlage führen würde
  • das Terminal diskriminierungsfrei zugänglich ist und der Wettbewerb nicht verzerrt wird
  • das Vorhaben noch nicht begonnen wurde
  • die KV-Umschlagsanlage an das öffentliche Schienennetz angebunden ist
  • die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden kann. Mit der Neuauflage der KV-Förderung werden in Zukunft nicht mehr allein Verlagerungseffekte in Deutschland sondern anteilig auch Transportstrecken im europäischen Ausland berücksichtigt.

Diese Maßnahmen werden gefördert

  • Erwerb oder Pacht von Grundstücken
  • Tiefbau: u.a. Leitungslegungen, Kabeltiefbau, Wasserver- und Entsorgung
  • Erdbau: u.a. allgemeiner Erdbau, Bodentausch, Untergrundverbesserung
  • Hochbau: u.a. Büroräume, Sozialräume, Ein- und Ausfahrschalter
  • Gleisanlagen
  • Straßenanlagen (ausschließlich für den Kombinierten Verkehr)
  • Umschlageinrichtungen: u.a. Schienenkräne, Zustellanlagen, Aufffahrvorrichtungen
  • Neu: Einrichtungen für den Horizontalumschlag und Auffahrvorrichtungen für nichtkranbare Sattelauflieger
  • Ausrüstung: u.a. Beleuchtung, Signaltechnik, Tankanlagen, Betriebsfunk, Schallschutz

Hintergrund

Der Kombinierte Verkehr wird seit 1998 durch das Bundesverkehrsministerium gefördert. 2012 wurde die KV-Förderung neu konzipiert und erweitert. Zum 1. Januar 2017ging das Programm in die dritte Verlängerung. Ziel der KV-Förderung ist es, zusätzliche Gütermengen für den Kombinierten Verkehr zu erschließen.

Weitere Informationen zur Förderung Kombinierter Verkehr erhalten Sie beim Eisenbahn-Bundesamt.